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Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst – BRiNV

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(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu

1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25