print

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst – BRiNV

arrow_left arrow_right

(1) 1Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen.
2Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.

(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25