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Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst – BRiNV

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Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25