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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag – BPolHfV

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1Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt.
2Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25