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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag – BPolHfV

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(1) 1§ 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden.
2Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung.
3Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.

(2) 1Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden.
2Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25