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Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV

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(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.

(2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26