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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG

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1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
2§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25