(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) 1Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
2§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.
(4) 1Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die