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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG

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(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2.
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) 1Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
2§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) 1Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind.
2Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25