(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
(5) 1Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.
2Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.
3Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
4Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
§ 1 Abs. 2 u. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 1 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 1 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 1 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 20 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 533)
§ 1 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) 1Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt.
2Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.
(6) 1Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern.
2Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
(7) 1Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu.
2Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.
(8) 1Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten.
2Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz.
3Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.
§ 2 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 2 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 533)
§ 2 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 1 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 160)
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(4) 1Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen.
2Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(5) 1Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
2Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.
§ 3 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 533)
§ 3 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 2 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 2 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b u. d G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1648)
§ 3 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 3 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 2a des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 3 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 1 Abs. 3 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 160)
§ 3 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 3 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 65 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 533)
1Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
2
(3) 1Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
2Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) 1Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.
2Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen.
3Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
§ 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2b des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), dieser idF d. Art 78 Abs. 8 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG, mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Abweichung aufgeh. durch das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-U mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2015, 152)
§ 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 3 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1648)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 4 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 7 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
§ 5 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
§ 5 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
(4) 1Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen sich bei der Beobachtung.
2Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(1) 1Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
(2) 1Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
2
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) 1Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt.
2Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) 1Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen.
2Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
(3) 1Die Pläne sollen Angaben enthalten über
(4) 1Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
2Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.
(5) 1In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
2Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen.
3Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 9 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 7 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 9 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)
§ 9 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 5 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 5 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1657)
(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt.
2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) 1Landschaftsprogramme können aufgestellt werden.
2Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
(4) 1Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben.
2Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.
(5) 1Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt.
2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.
§ 10 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 11 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)
§ 10 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 11 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 10 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 11 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 10 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 8 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1657)
§ 10 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 5 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 8 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1657)
§ 10 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 5 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
(1) 1Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.
2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
3Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.
4Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(6) 1Grünordnungspläne können aufgestellt werden.
2Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
(7) 1Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt.
2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
§ 11 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 11 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 12 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)
§ 11 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 5 Abs. 1 u. § 7 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 5 Abs. 1 u. § 7 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a u. Nr. 9 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1657)
§ 11 Abs. 2 (früher Abs. 2 Satz 1) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 5 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 5 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1658); jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 18.8.2021 I 3908 mWv 1.3.2022
§ 11 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1648)
1Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen.
2Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.
1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
2Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
§ 14 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 6 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 14 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970), Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 Nds. GVBl. S. 444 mWv 4.12.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 314)
§ 14 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 6 Abs. 1 u. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 14 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 16 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 14 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
§ 14 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 534)
§ 14 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 10 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1649)
§ 14 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 14 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 5 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 160)
§ 14 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 14 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 6 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
§ 14 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 6 Abs. 5 u. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 14 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 6 Abs. 1 u. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 14 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 5 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 160)
(1) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
2Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
3Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) 1Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
2Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
3Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
4Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.
5Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.
2Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern.
2Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen.
3Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) 1Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten.
2Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.
3Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.
4Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen.
5Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten.
6Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
7Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
(8) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden.
2 Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten.
3 Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
4 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet.
5 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden.
6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet.
7 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
8
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 56 Abs. 3 +++)
(+++ § 15 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 8 WindSeeG +++)
(+++ § 15 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 7 SeeAnlG +++)
§ 15 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 17 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 15 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 6 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 15 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), idF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 13.7.2011 GVOBl. Schl.-H. S. 225 mWv 29.7.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1979)
§ 15 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 7 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 15 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 9 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 15 Abs. 2 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 6 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 9 Abs. 6 Nr 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. f G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1649)
§ 15 Abs. 2 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 15 Abs. 2 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 15 Abs. 2 Satz 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 15 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 15 Abs. 3 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 9 Abs. 4 (ursprünglich Abs. 3) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1658)
§ 15 Abs. 4 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 15 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 15 Abs. 4 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 15 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450) u. Abweichung durch § 11a Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1646); geänderte Abweichung durch § 9 Abs. 3 (ursprünglich Abs. 2) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1649)
§ 15 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), idF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 13.7.2011 GVOBl. Schl.-H. S. 225 mWv 29.7.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1979)
§ 15 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 7 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 15 Abs. 6 Satz 2 u. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 9 Abs. 4 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 15 Abs. 6 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 15 Abs. 6 Satz 7 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 9 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b u. e G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1650)
§ 15 Abs. 6 Satz 7 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 6 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 15 Abs. 7 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 9 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. g G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1646) (bezeichnet als Abs. 7 Satz 1 u. 2); geänderte Abweichung durch § 9 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b u. f G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1650)
§ 15 Abs. 7 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 8 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 15 Abs. 7 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 15 Abs. 8 idF d. G v. 13.5.2019 I 706: Bayern - Abweichung durch Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82; 2021 S 286, BayRS 791-1-U, dieser eingef. durch § 1 G v. 23.6.2021 GVBl. S. 352, BayRS 791-1-U mWv 3.6.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 2870)
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
(2) 1Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.
2Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher Abs. 1 Nr. 1) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(3) 1Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
2Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.
4Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(4) 1Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über
(5) 1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten.
2Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(6) 1Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst.
2Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.
(7) 1Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen.
2Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
(8) 1Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen.
2Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen.
3§ 19 Absatz 4 ist zu beachten.
(9) 1Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich.
3Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen.
2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 17 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 52 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 17 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 9 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 17 Abs. 1 u. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542 (iVm § 11 Abs. 1, 3 bis 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG SH v. 24.2.2010): Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 36 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 36 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 36 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1650)
§ 17 Abs. 1 u. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 12 Abs. 6 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 17 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970), Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 Nds. GVBl. S. 444 mWv 4.12.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 314)
§ 17 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 6 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 17 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 19 Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 2 neu des LNatSchG) (vgl. BGBl. I 2016, 1651)
§ 17 Abs. 3 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 7 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 17 Abs. 3 Satz 3 u. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 11 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1658)
§ 17 Abs. 3 Satz 3 u. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11a Abs. 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1646)
§ 17 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 11 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1659)
§ 17 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11a Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1646)
§ 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 10 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
§ 17 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 18 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 17 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 9 Satz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 17 Abs. 7 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 17 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 17 Abs. 8 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 7 neu des LNatSchG) (vgl. BGBl. I 2016, 1651)
§ 17 Abs. 8 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b u. d G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 10 neu des LNatSchG)(vgl. BGBl. I 2016, 1651)
§ 17 Abs. 9 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b u. e G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1652)
§ 17 Abs. 11 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 5, 6, 9 u. 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 11 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1659); Abweichung aufgeh. durch § 11 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1659); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 7 neu des LNatSchG) (vgl. BGBl. I 2016, 1651); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b u. d G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 10 neu des LNatSchG)(vgl. BGBl. I 2016, 1651); geänderte Abweichung durch § 11 Abs. 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b u. e G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 11 Abs. 9 neu des LNatSchG)(vgl. BGBl. I 2016, 1652)
§ 17 Abs. 11 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 7 Abs. 3 bis 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2 2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 19.2.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) 1Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden.
2Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) 1Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
2Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden.
3Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) 1Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen.
2Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(+++ § 18 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 246e Abs. 3 BBauG +++)
§ 18 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1647)
(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
2Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) 1Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln.
2Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
§ 20 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
(1) 1Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
2Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
(2) 1Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen.
2Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) 1Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
2Bestandteile des Biotopverbunds sind
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) 1Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.
2Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
§ 21 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 22 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 21 Abs. 5 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 9 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung.
2Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.
3Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) 1Soweit in den Absätzen 2a bis 2c, nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht.
2Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) 1Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
(2b) 1Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht.
2Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(2c) 1Die Absätze 2a und 2b gelten entsprechend für Erklärungen zur Unterschutzstellung, die mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Prüfung, Feststellung oder Maßnahme nicht durchgeführt wurde.
2Ist in den Fällen des Satzes 1 eine Fortgeltung des mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union unvereinbaren Teiles der Erklärung zur Unterschutzstellung ausgeschlossen, finden insoweit die §§ 33 bis 36 Anwendung.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung insgesamt unwirksam ist.
(3) 1Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird.
2Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden.
3In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
4Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind.
5Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen.
2Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 22 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 54 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 22 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 22 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 536)
§ 22 Abs. 1 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 22 Abs. 1 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 28 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 536)
§ 22 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 26 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 536)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 14 Abs. 10 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 22 Abs. 4 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
(4) 1In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten.
2Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit
§ 23 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 13 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 23 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 28 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 536)
§ 23 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 13 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 13 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1652)
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) 1Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
2§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.
(4) 1Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) 1Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
2§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
§ 25 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 14 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 25 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 14 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 25 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 25 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 20 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
§ 25 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 12 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 25 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 13 Abs. 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 160)
§ 25 Abs. 3 Satz 1 (früher Abs. 3 einziger Text) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 14 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 9 G v. 18.8.2021 I 3908 mWv 1.3.2022
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) 1In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält.
3Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung.
4Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 27 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 20 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1652)
§ 27 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 15 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 20 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 536)
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§ 28 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 17 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 28 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 10 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 28 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 28 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 30 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 537)
§ 28 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 17 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 28 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 28 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 537)
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
(2) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
2Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
§ 29 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 22 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, Abs 2 u. Abs. 3 Satz 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 31 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 537)
§ 29 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 18 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 21 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1659)
§ 29 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 31 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 537)
§ 29 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 22 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 29 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 26 Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2829)
§ 29 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970), Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. d des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 Nds. GVBl. S. 444 mWv 4.12.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 314)
§ 29 Abs. 2 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 18 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
2
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
2Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) 1Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht.
2Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
§ 30 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch §§ 36 u. 52 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 30 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 14 Abs. 1 iVm Anlage des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1653)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 21 Abs. 7 neu des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 23 Buchst. e G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1647)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 22 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 14 Abs. 1 iVm Anlage des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 15 Abs. 5 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 161)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 26 Abs. 3 u. 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 30 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 15 Abs. 2 u. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 30 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 30 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 33 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 537)
§ 30 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 538)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 26 Abs. 3 u. 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 15 Abs. 2 u. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 23 Abs. 2, 3 u. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 16 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 30 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 538)
§ 30 Abs. 3 u. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 14 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 30 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 21 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 21 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. d G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1653)
§ 30 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 22 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 30 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 14 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 30 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 30 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 22 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 30 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 14 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 30 Abs. 6 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 33 Abs. 5 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 538)
1Außerhalb geschlossener Räume ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten:
2
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
(1) 1Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus.
2Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her.
3Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission.
4Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) 1Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen.
2Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind.
3Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
4Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.
(7) 1Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a bis 2c entsprechend.
2Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.
§ 32 Abs. 2 bis 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 14 Abs. 2 u. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
§ 32 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 36 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 538)
§ 32 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 23 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 32 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 32 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 27 Abs. 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (ohne Mitteilung daher ohne Fundstelle im BGBl.); geänderte Abweichung durch § 27 Abs. 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 28 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1653)
§ 32 Abs. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 36 Abs. 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 538)
(1) 1Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig.
2Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
(1a) 1In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
2
(2) 1Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend.
2Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.
§ 33 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 24 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 24 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 25 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1654)
§ 33 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 34 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2830)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 37 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539)
(1) 1Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
2Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
3Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
(4) 1Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden.
2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) 1Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen.
2Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) 1Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen.
3Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden.
4Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
5Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen.
6Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
2Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
§ 34 Abs. 1 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 21 Abs. 6 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 34 Abs. 6 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 38 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539)
Auf
§ 35 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 35 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch § 19 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) v. 6.10.2015 GVBl. S. 283 mWv 16.10.2015 (vgl. BGBl. I 2016, 158)
§ 35 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 54 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 35 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 17 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 161)
§ 35 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 26 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 27 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1647)
§ 35 Nr. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 35 Abs. 5 und 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539)
1Auf
(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
2Der Artenschutz umfasst
(2) 1Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des
2Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und verwirklichen sie.
(2) 1Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder stellen Artenhilfsprogramme auf.
2Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die streng geschützten Arten haben.
(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richtlinie 2009/147/EG werden gefördert.
(1) Es ist verboten,
(2) 1Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen.
2Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) 1Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
4Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(4a) 1Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden.
2Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.
(5) 1Es ist verboten,
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(1) 1Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
4Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
(1) 1Die zuständigen Behörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um
(2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Untersuchung von Gegenständen, Substraten, Transportmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein invasiver Arten zu dulden.
(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung oder das Entkommen von invasiven Arten verursacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte Verfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
2Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden.
(4) 1Die zuständige Behörde kann Exemplare invasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte beseitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2Die durch die Maßnahme entstehenden Kosten können den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen auferlegt werden.
(5) 1Steht ein Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand, soll der Eigentümer die von der zuständigen Behörde festgelegten Beseitigungsmaßnahmen nach Artikel 17 oder Managementmaßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grundstücks in besonderer Weise berücksichtigen.
2Satz 1 gilt auch, wenn das Grundstück im Eigentum eines privatrechtlich organisierten Unternehmens steht, an dem mehrheitlich eine Gebietskörperschaft Anteile hält.
(6) Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten durch Seeschiffe richten sich nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.
1Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist.
2Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht.
3§ 47 gilt entsprechend.
(1) 1Abweichend von den Verboten des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen.
3Eine Genehmigung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht erforderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten wurden, sich unter Verschluss befinden und in denen keine Vermehrung stattfindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung von Produkten, die aus invasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Verwendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen.
(3) 1Für andere Tätigkeiten kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Genehmigung nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilt werden.
2Die zuständige Behörde reicht den Zulassungsantrag über das elektronische Zulassungssystem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Kommission ein.
3Eine Zulassung durch die Kommission ist nicht erforderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind.
(4) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2Im Falle des Absatzes 3 sind die in Satz 1 genannten Unterlagen der zuständigen Behörde auch als elektronisches Dokument zu übermitteln.
(5) 1Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nachteiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder damit verbundene Ökosystemdienstleistungen eintreten.
2Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begründen; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.
(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten.
(3) 1Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden.
2Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest.
2Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab.
3Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden.
(1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen nach § 40e angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt.
2In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen.
3Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht.
(4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind.
2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
(1) 1Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
2Nicht als Zoo gelten
(2) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung.
2Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.
2§ 52 gilt entsprechend.
(7) 1Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen.
2Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.
3Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.
(8) 1Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen.
2Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden.
3Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
2Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
3Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 43 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 56 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 43 Abs. 3 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 28 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 28 Abs. 1 u. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. a u. b G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1654)
(1) Es ist verboten,
(2) Es ist ferner verboten,
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) 1Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.
2Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.
3Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an.
4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) 1Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
(6) 1Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden.
2Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) 1Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
(2) 1Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.
2Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) 1Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
2Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
3Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.
4Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.
5Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
2Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
(+++ § 45 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 45a Abs. 1 Satz 3 +++)
(1) 1Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten.
2Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.
3§ 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(2) 1§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf.
2Ernste wirtschaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren.
3Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4. Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten.
(3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht.
(4) 1Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durchführen, berücksichtigt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen.
2Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
3Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben.
4Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.
(1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.
(2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.
(3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit
(4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn,
(5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich.
(6) 1Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen.
2Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, gilt unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
(7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie innerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungsplan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht angebracht werden.
(8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass
(9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten, nur angeordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) 1Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt.
2Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden.
3Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen:
4
(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist.
(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
(1) 1Das Bundesamt für Naturschutz stellt nationale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
2Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
(2) 1Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betreffenden Art durchgeführt werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung in Geld zu leisten.
2Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Ausnahmeentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzusetzen.
3Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten.
4Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen.
5Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet.
6Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
7Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt.
(1) Diejenige Person, die
(2) 1Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
2Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung.
3Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
1Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden.
2§ 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten sind
(1) 1Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten.
2Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
(2) 1Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
2Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.
(1) 1Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Naturschutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt (Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 2 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
2Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestimmen, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
(1) 1Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen.
2Zur Klärung der Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt, die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen.
3Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der verfügungsberechtigten Person die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) 1Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt.
2Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden.
3Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten.
4Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(2a) 1Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen.
2Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
3Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Absätze 2 und 2a gelten entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) 1Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren.
2Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
(1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von invasiven Arten sind
(2) 1Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von invasiven Arten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus Drittstaaten mit.
2Die Zollbehörden können
(3) 1Wird im Rahmen der amtlichen Kontrollen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Warenkategorien festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen einer invasiven Art aus Drittstaaten verbracht werden sollen, ohne dass eine erforderliche Genehmigung nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 glaubhaft gemacht wird, werden sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlagnahmt.
2Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbots überlassen werden.
(4) 1Wird die erforderliche Genehmigung nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so können die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Zurückweisung einer Sendung von der Einfuhr anordnen.
2Ist die Erteilung einer Genehmigung offensichtlich ausgeschlossen, so kann eine sofortige Zurückweisung erfolgen.
3Sofern eine Zurückweisung der Sendung nicht möglich ist, kann diese eingezogen werden; eingezogene Pflanzen können vernichtet werden.
4§ 51 Absatz 5 gilt entsprechend.
5Die Frist nach Satz 1 kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) 1Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen.
2Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilligung des Inhabers betreten.
2Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betreten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
3Im Fall betrieblicher Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Betriebszeiten durchgeführt werden.
4Im Fall privater Nutzung sollen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein.
5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungspflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Managementpflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstellungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstrecken
(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1
(4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.
(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(6a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten.
2In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
3
(6b) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten
(7) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere während bestimmter Zeiträume und innerhalb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können.
2Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(9) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
2Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4, 4b und 4d bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3Rechtsverordnungen nach Absatz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
4Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
5Rechtsverordnungen nach Absatz 6a bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
6Rechtsverordnungen nach Absatz 6b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
7Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in den Fällen der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
(10) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 44 Absatz 4 festzulegen.
2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen für die Durchführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch das Ermöglichen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben
(10c) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.
(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.
(4) 1Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten.
2Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet.
3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.
(1) 1Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der schriftlichen Zustimmung durch das Bundesamt für Naturschutz.
2Die Zustimmung ist vor Durchführung der zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme
(2) 1Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zustimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind.
2Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte übertragbar.
(3) 1Die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten mit befreiender Wirkung übernommen werden, soweit diese nach Satz 2 anerkannt sind.
2Das Bundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung juristischer Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels anzuerkennen, wenn
(1) 1Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(2) 1Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
2Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG und der Richtlinie 92/43/EWG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2 sowie Absatz 2c.
(3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.
(3) (weggefallen)
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.
2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
§ 59 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
1Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr.
2Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.
3Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(1) 1Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden.
2An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten.
3Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
§ 61 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 35 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 35 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. a, b u. c G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1654)
§ 61 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 29 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1621)
§ 61 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 15 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
–§ 62 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 37 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 62 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 48 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539)
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
(3) 1§ 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
2Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 38 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 5 Satz 3 d. Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 21 Abs. 1 u. 2 d. Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93); geänderte Abweichung durch § 21 Abs. 1 Nr. 4 d. Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402, dieser geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2013 HmbGVBl. S. 484, mWv 7.12.2013 (vgl. BGBl. I 2015, 123)
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 45 Abs. 1 d. Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2830)
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 40 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), idF d. Art. 1 Nr. 39 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1647)
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 49 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539)
§ 63 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 29 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 161)
§ 63 Abs. 2 Nr. 8 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 56 d. Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 63 Abs. 3 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 40 Abs. 3 d. Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
2Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
§ 65 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 48 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 48 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 43 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1655)
(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
(3) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor.
3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte.
4Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
5Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.
(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
§ 66 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 50 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 66 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 36 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
§ 66 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Berlin - Abweichung durch § 53 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) v. 29.5.2013 GVBl. BE S. 140 mWv 9.6.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 2830)
§ 66 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 74 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 66 Abs. 1, 3 u. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 34 Abs. 1, 2 u. 5 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1622)
§ 66 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 50 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 50 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 44 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 50 Abs. 1 LNatSchG) (vgl. BGBl. I 2016, 1655)
§ 66 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 31 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 161)
§ 66 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 18a Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402, dieser eingef. durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 24.1.2020 HmbGVBl. 2020 S. 92, mWv 8.2.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 261)
§ 66 Abs. 3 Satz 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 50 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 50 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 44 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (§ 50 Abs. 3 LNatSchG) (vgl. BGBl. I 2016, 1655)
§ 66 Abs. 3 Satz 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402, dieser eingef. durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 23.12.2011 HmbGVBl. 2012 S. 3, mWv 7.1.2012 (vgl. BGBl. I 2013, 821)
§ 66 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Thüringen - Abweichung durch § 31 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) v. 30.7.2019 GVBl TH 2019, S. 323, 340, geändert durch Art. 1a des Gesetzes v. 30.7.2019, mWv 20.8.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 161)
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
(2) 1Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
2Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) 1Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
2§ 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
§ 67 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 52 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 67 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Rheinland-Pfalz - Abweichung durch das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationparkgesetz Hunsrück-Hochwald) v. 4.2.2015 iVm § 16 des Staatsvertrages Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 12.2.2015, Seite 2 und vom 15.5.2015, Seite 68, mWv 1.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 1423)
§ 67 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Saarland - Abweichung durch das Gesetz Nr. 1842 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationparkgesetz Hunsrück-Hochwald) v. 12.11.2014 Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 19.2.2015 Seite 170, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1858 zur Änderung des Nationalparkgesetzes Hunsrück-Hochwald vom 20.5.2015 iVm § 16 des Staatvertrages, Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 25.6.2015 Seite 376, mWv 1.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 1424)
§ 67 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 23 Abs. 3 u. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 67 Abs. 1 u. 2 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 9 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569 mWv 17.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 30)
§ 67 Abs. 3 Satz 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 41 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) 1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
2Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
3Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
4Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
§ 68 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 54 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 54 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 45 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1659)
§ 68 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 20 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 68 Abs. 1 u. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Mecklenburg-Vorpommern - Abweichung durch § 36 Abs. 1 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) v. 23.2.2010 GVOBl. M.-V. S. 66 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 1622)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
§ 69 Abs. 3 Nr. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 43 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970), Abweichung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 Nds. GVBl. S. 444 mWv 4.12.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 314)
§ 69 Abs. 3 Nr. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 43 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 69 Abs. 3 Nr. 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Niedersachsen - Abweichung durch § 43 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 104, dieser idF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 Nds. GVBl. S. 444 mWv 4.12.2020 (vgl. BGBl. I 2021, 314)
§ 69 Abs. 3 Nr. 19 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 57 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
§ 69 Abs. 3 Nr. 26 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 57 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art
(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
2§ 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen
(2) 1Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.
2Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.
(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,
(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Verbände die Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre.
§ 74 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 21 Abs. 1 d. Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93); geänderte Abweichung durch § 21 Abs. 1 Nr. 4 d. Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402, dieser geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2013 HmbGVBl. S. 484, mWv 7.12.2013 (vgl. BGBl. I 2015, 123)
| Abschnitt 1 | ||
| Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten | ||
| Brutvogelarten | Nahbereich* | Zentraler Prüfbereich* |
Erweiterter Prüfbereich* |
|---|---|---|---|
| Seeadler Haliaeetus albicilla |
500 | 2 000 | 5 000 |
| Fischadler Pandion haliaetus |
500 | 1 000 | 3 000 |
| Schreiadler Clanga pomarina |
1 500 | 3 000 | 5 000 |
| Steinadler Aquila chrysaetos |
1 000 | 3 000 | 5 000 |
| Wiesenweihe1 Circus pygargus |
400 | 500 | 2 500 |
| Kornweihe Circus cyaneus |
400 | 500 | 2 500 |
| Rohrweihe1 Circus aeruginosus |
400 | 500 | 2 500 |
| Rotmilan Milvus milvus |
500 | 1 200 | 3 500 |
| Schwarzmilan Milvus migrans |
500 | 1 000 | 2 500 |
| Wanderfalke Falco peregrinus |
500 | 1 000 | 2 500 |
| Baumfalke Falco subbuteo |
350 | 450 | 2 000 |
| Wespenbussard Pernis apivorus |
500 | 1 000 | 2 000 |
| Weißstorch Ciconia ciconia |
500 | 1 000 | 2 000 |
| Sumpfohreule Asio flammeus |
500 | 1 000 | 2 500 |
| Uhu1 Bubo bubo |
500 | 1 000 | 2 500 |
| * Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt | |||
| 1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich. | |||
| Abschnitt 2 | |
|
|
Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
3
| Schutzmaßnahme | Beschreibung/Wirksamkeit |
| Kleinräumige Standortwahl (Micro-Siting) | Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nahrungshabitaten. |
| Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstatbeständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. | |
| Antikollisionssystem | Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern. |
| Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisionssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzusetzen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnahmen zur Erfolgskontrolle angeordnet werden. | |
| Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen | Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. August auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mastfußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die diesbezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan. |
| Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam. | |
| Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten | Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausreichend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall entschieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flächenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungsbehörde vorab darzulegen. |
| Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisionsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vorhabenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. | |
| Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich | Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfußbereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen. |
| Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. | |
| Phänologiebedingte Abschaltung | Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanlagen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. |
| Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. |
| Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme | ||
| ZMV = P · VBH · Zum · AW · d |
| ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + ( IK – KAS ) |
| BMV = P · VBH · BS · d · AW |
| BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + ( IK – KAS ) |
| Er = P · VBHr |
| Mr = Er · AW |
|