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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG

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1Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist.
2Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht.
3§ 47 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25