(1) 1Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich.
2Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
2Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Präsident es beantragen.
3Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) 1Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sitzungen teilnehmen.
2Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.
(5) 1Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
(7) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl.
2S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl.
3S. 172).
4Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.