(1) 1Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen.
2Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen.
2Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen.
3Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
4Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.
(3) 1Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
2Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.