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Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLES

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(1) Die Fachbeiräte beraten den Präsidenten und den Verwaltungsrat in Fragen des jeweiligen Warenbereiches unmittelbar.

(2) 1Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzeigen.
2Sie können dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte unterbreiten.
3Insoweit steht dem Fachbeirat das Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.
4Zu Maßnahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), wird der jeweils zuständige Fachbeirat gehört.

(3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und Äußerungen, die sie dem Präsidenten gegenüber unmittelbar abgegeben haben, zu unterrichten.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25