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Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLES

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1Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr.
2Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25