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Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLES

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(1) 1Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet zu werden.
2Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.

(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25