(1) 1Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vermögens der Anstalt.
2Sie führen die laufenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen.
3Der Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständigkeiten übertragen.
4Dies soll insbesondere für die Leiter der Abteilungen "Pflanzliche Erzeugnisse" und "Tierische Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen.
5Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(2) 1Der Präsident kann die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen.
2Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.