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Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLES

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(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan.
2Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.

(4) 1Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften.
2Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.

(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.

(6) 1Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:
2

a)
zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
b)
zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.1997 I 1918
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25