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Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft – BKnEG

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1Die Rechtsverhältnisse von dienstordnungsmäßig Angestellten, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, sowie deren Versorgung bestimmen sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dienstvertrag und der für diesen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Dienstordnung.
2Entsprechendes gilt für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen.

Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25