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Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft – BKnEG

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1Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
2Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt.
3Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden.
4Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.

Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25