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Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft – BKnEG

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Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25