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Bundeskleingartengesetz – BKleingG

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Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25