(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
2
1. - 9.
(2) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind.
2Für die Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.