Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146