print

Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung – BGleiSV

arrow_left arrow_right

Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26