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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren – BGleiSV

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(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.

(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

(3) 1Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
2Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte.
3Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25