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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren – BGleiSV

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1Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.
2Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit.
3Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen.
4Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25