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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren – BGleiSV

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(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags.
2Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen.
3Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25