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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren – BGleiSV

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(1) 1Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.
2Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle oder des beteiligten Eigentümers, Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen enthalten.

(2) 1Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung.
2Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25