1Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten.
2Die Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.