print

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren – BGleiSV

arrow_left arrow_right

1Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten.
2Die Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25