Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.
Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG)
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72