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Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG

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Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.

Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG)
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26