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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.

(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei

1.
der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
2.
der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
3.
der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
4.
der Aufstellung des Haushaltsplans,
5.
den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.

(3) 1Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
2Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25