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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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1Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
3In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
2.
die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes,
3.
den Aufbau des Bundesinstitutes,
4.
die Haushaltsführung und Rechnungslegung.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25