print

BfR-Gesetz – BfRG

arrow_left arrow_right

Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26