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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25