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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) 1Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit.
2Seine Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt.
2Im Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium.
2Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25