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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) 1Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus.
2Auf seine Aufstellung und Ausführung sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt.
2Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums.
3Das Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

(3) 1Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.
3Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25