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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25