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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) 1Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt.
2Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesinstitut von dem bisherigen Personalrat beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Übergangspersonalrat des Bundesinstitutes wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesinstitut.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(4) 1Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt.
2Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin wahrgenommen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25