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Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung – BfRG

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(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
2Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26