(1) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen
2Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
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(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses