(1) 1Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
2Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
2Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.