Auf Grund des § 10 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
1Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher beträgt 15 Werktage.
2Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeitraums fest.
3Die Wahl soll bis zum 15. November jeden Jahres abgeschlossen sein.
(1) Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Freiwilligen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst befinden und sich registriert haben.
(2) 1Freiwillige können sich auf der Internetseite
2Das Bundesamt sendet nach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem registrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die Zugangsdaten und einen Transaktionscode für die Stimmabgabe zu.
(3) Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der Wahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.
(1) 1Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur
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(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
(1) 1Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
2Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
2Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(1) Wählen und gewählt werden kann, wer im Wählerverzeichnis registriert ist.
(2) Die Wählerin oder der Wähler kann bei jeder Wahl bis zu sieben Stimmen abgeben, jedoch je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme.
(3) 1Freiwillige, die als Sprecherin oder Sprecher gewählt werden möchten, übersenden dem Bundesamt bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums durch E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen.
2Das Bundesamt veröffentlicht diese Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 5.
(4) 1Die Wahl wird ausschließlich über die Internetseite www.bundesfreiwilligendienst.de durchgeführt.
2Die Identifikation der registrierten Wählerinnen und Wähler erfolgt über die Zugangsdaten.
3Die Stimmabgabe erfolgt mittels Transaktionscode.
4Die Zuordnung einer Wählerin oder eines Wählers zum Transaktionscode wird nach der Stimmabgabe gelöscht.
(5) 1Als Sprecherinnen und Sprecher gewählt sind die sieben Freiwilligen, auf die die meisten Stimmen entfallen.
2Stehen weniger als sieben Freiwillige für das Amt zur Verfügung, sind es entsprechend weniger Sprecherinnen oder Sprecher.
3Bei Stimmengleichheit der Sprecherinnen oder Sprecher entscheidet die längere Dienstdauer, bei gleicher Dienstdauer das Los.
(6) 1Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt sind die sieben Personen, auf die nach den Sprecherinnen und Sprechern die meisten Stimmen entfallen.
2Bei Stimmengleichheit gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(7) 1Die Amtszeit der Sprecherinnen oder Sprecher und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert bis zur nächsten Wahl.
2Dies gilt auch, wenn sie aus dem Bundesfreiwilligendienst ausgeschieden sind.
3Legt eine Sprecherin oder ein Sprecher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter das Amt nieder, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder den bei der Wahl nach den Stellvertreterinnen und Stellvertretern die meisten Stimmen entfallen sind.
4Steht die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Verfügung, rückt die oder der Nächstplatzierte nach.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) 1Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl zustimmt.
2Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt hat, die meisten Stimmen entfallen sind.
(1) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen
2Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
3
(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.
(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) 1Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt.
2Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.