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Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes – BFD-WahlV

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(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) 1Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl zustimmt.
2Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt hat, die meisten Stimmen entfallen sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25