(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.
(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) 1Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt.
2Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.