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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – BeschV

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Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2023 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25