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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – BeschV

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(1) Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung

1.
in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und
2.
ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.

(2) 1Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt.
2Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird.
3Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
4§ 9 findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2023 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25