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Beschäftigungsverordnung – BeschV

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Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26