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Beschäftigungsverordnung – BeschV

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Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26