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Beschäftigungsverordnung – BeschV

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Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26