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Beschäftigungsverordnung – BeschV

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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26